Tierschutzgesetz und Verordnungen zum Tierschutzgesetz (TSchG)


Informationen zur  Hundezucht

Zucht ist die Fortpflanzung von Tieren unter Verantwortung des Halters durch

a) gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts oder

b) gezielte oder nicht verhinderte Anpaarung oder

c) das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder

d) durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin. (§14 Z 14 Tierschutzgesetz-TSchG)

 

Die Haltung von  Hunden zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs ist vom Halter/von der Halterin der Bezirkshauptmannschaft vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden (gemäß § 31 Abs.4 TSchG)

Die Mindestanforderungen zur Haltung von Hunden  zur Zucht sind in der 2. Tierhaltungsverordnung (2.TH VO) Anlage 1, Pkt. 1 und 2 festgelegt.

Es gibt besondere Meldepflichten für Personen, welche Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, zur Zucht einsetzen. Anlässlich der Meldung der Zucht bei der Bezirksverwaltungsbehörde ist mitzuteilen, welche Maßnahmen ergriffen werden, um Qualzucht zu verhindern (Zuchtprogramm).  (Verordnung BGBl.II Nr.70/2016 iVm  § 31 Abs. 4 und § 44 Abs. 17 TSchG )

Bei der Darstellung der Maßnahmen ist insbesondere auszuführen wie die Dokumentation der Verpaarungen und Geburten bzw. Würfe erfolgt und welche zusätzlichen diagnostischen Maßnahmen neben der klinischen Untersuchung eingesetzt und gewertet werden, um die Erreichung des Zieles der Vermeidung von Qualzuchtmerkmalen bei der konkreten Verwendung der jeweiligen Tiere in der Zucht nachvollziehbar zu gewährleisten. Die daraus sich ergebenden Konsequenzen müssen eingehalten werden.

Die Meldung der Zucht bei der Bezirksverwaltungsbehörde ist unabhängig davon durchzuführen, ob die Zucht regelmäßig oder unregelmäßig, mit oder ohne Gewinn erfolgt. Dies gilt auch für Landwirte und Landwirtinnen (gemäß § 31 Abs.4 TSchG).

 

(20.6.2017)(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es 

in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

1.

Züchtungen  vornimmt,  bei  denen  vorhersehbar  ist,  dass  sie  für  das  Tier  oder  dessen  Nachkommen  mit 

Schmerzen,  Leiden,  Schäden  oder  Angst  verbunden  sind  (Qualzüchtungen),  sodass  in  deren  Folge  im 

Zusammenhang  mit  genetischen  Anomalien  insbesondere  eines  oder  mehrere  der  folgenden  klinischen 

Symptome  bei  den  Nachkommen  nicht  nur  vorübergehend  mit  wesentlichen  Auswirkungen  auf  ihre 

Gesundheit  auftreten  oder  physiologische  Lebensläufe  wesentlich  beeinträchtigen  oder  eine  erhöhte 

Verletzungsgefahr bedingen:

a)  Atemnot,

b)  Bewegungsanomalien,

c)  Lahmheiten,

d)  Entzündungen der Haut,

e)  Haarlosigkeit,

f)  Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,

g)  Blindheit,

h)  Exophthalmus,

i)  Taubheit,

j)  Neurologische Symptome,

k)  Fehlbildungen des Gebisses,

l)  Missbildungen der Schädeldecke,

m)Körperformen,  bei  denen  mit  großer  Wahrscheinlichkeit  angenommen  werden  muss,  dass  natürliche 

Geburten nicht möglich sind, oder

Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt;

Der Vollzug in Belangen des Tierschutzgesetzes fällt in die Zuständigkeit des 

jeweiligen Bundeslandes