ZUCHTORDNUNG des Papillon und Phalène Klub Österreich.

SVR-Zahl : 1345550920 BH Liezen

 

 

                                              ZUCHTORDNUNG des PPKÖ 1/2023­­­­­­­­­­­________________________________

 

Das Ziel des Papillon und Phalène Klub Österreich (kurz PPKÖ) ist die Zucht eines gesunden, wesensfesten und ausdrucksvollen Zwergspaniel, der aufmerksam, anhänglich und gut sozialisiert ist.  Für die Erreichung dieses Ziels gibt die folgende Zuchtordnung den äußeren Rahmen durch Lenkung der Papillon- und Phalènezucht und sie dient dem Schutz der Mutterhündin.

Die Zuchtordnung ist für alle Mitglieder des PPKÖ verbindlich. Die Züchter sind satzungsgemäß verpflichtet, die Zuchtordnung einzuhalten und ihre Zuchtvorhaben danach auszurichten. Die Anerkennung der Zuchtordnung erfolgt mit dem Beitritt zum PPKÖ. Zur Zucht dürfen nur gesunde Hunde verwendet werden, die eine Ahnentafel besitzen.

 

§ 1 Zuchtwart/Zuchtwartstellvertreter

a) Der Zuchtwart überwacht und kontrolliert die Einhaltung der Zuchtordnung. Zu diesem Zweck darf   dem Zuchtwart oder einer von ihm bestimmten 
     Person der Zutritt zur Zuchtstätte nach vorheriger Anmeldung nicht verwehrt werden.
b) Der Zuchtwart steht den Mitgliedern beratend zur Seite.
c) Alle Meldungen, Gesundheitstests und zuchtrelevanten Unterlagen sind dem Zuchtwart und der Geschäftsstelle gleichermaßen zu übermitteln.

§ 2 Züchter

a) Die Züchter stimmen einer Eintragung ihrer Zuchtdaten in einer vereinsinternen Zuchtdatenbank zu, welche von Zuchtwart und Geschäftsstelle
     geführt wird.
b) Als Züchter gilt der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der Deckung.
c) Die geltenden österreichischen Tierschutz- und Tierhaltungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind von allen Züchtern einzuhalten.

§ 3 Zuchtzulassung

a) Jeder Zuchthund wird vor dem ersten Zuchteinsatz und vor Zuchtzulassung durch den Zuchtwart des PPKÖ vom Tierarzt untersucht. Dafür ist das
     Formular Gesundheitsattest vom PPKÖ zu verwenden.
b) Weitere Voraussetzung für die Zuchtzulassung ist die Erbringung der erforderlichen vom PPKÖ vorgeschriebenen Zuchtuntersuchungen. Siehe
     Zuchtuntersuchungen §16 in der Zuchtordnung. Der Zuchtwart prüft und erteilt/erteilt nicht die Zuchtzulassung der Hündin/des Rüden.
c) Bei Vorliegen sämtlicher Zuchtvoraussetzungen erteilt der Zuchtwart einmalig auf schriftlichen Antrag des Züchters vor dem ersten Deckakt die
     schriftliche Zulassung zur Zucht. Die Zuchtzulassung ist bis auf Widerruf unter Einhaltung der Zuchtordnung gültig.

§ 4 Zuchtalter

a) Rüden dürfen ab erteilter Zuchtzulassung, frühestens ab dem 13. Lebensmonat ohne altersmäßige Beschränkung zum Decken verwendet werden.
b) Hündinnen dürfen ab erteilter Zuchtzulassung, ab dem 16. Lebensmonat gedeckt werden.
c) Hündinnen scheiden nach dem vollendeten 8 Lebensjahr, nach dem 5 Wurf oder nach dem 2 Kaiserschnitt aus der Zucht aus,

 § 5 Deckakt

a) Vor jedem geplanten Deckakt ist der Zuchtwart über die Wahl des Deckpartners zu informieren.
b) Der Zuchtwart kann beratend zur Seite stehen, die Wahl des Deckpartners obliegt jedoch dem Besitzer der Hündin.
c) Papillons dürfen nur mit Papillons und Phalène nur mit Phalène verpaart werden.
d) Inzuchtverpaarungen 1. und 2. Grades sind nicht zulässig.
e) Vor dem Deckakt hat sich der Hündinnenbesitzer vom Vorliegen einer anerkannten Ahnentafel, der vorgeschriebenen Untersuchungen und der
     Zuchtzulassung des Zuchtpartners zu überzeugen.
f) Die Deckbescheinigung inkl. aller vorgeschriebenen Unterlagen ist vom Hündinnenbesitzer innerhalb einer Woche nach erfolgtem Deckakt an den
     Zuchtwart und an die Geschäftsstelle in Kopie per E-Mail oder mit der Post zu übersenden.
g) Ein Nachdecken der Hündin innerhalb derselben Hitze durch einen anderen Rüden ist nicht zulässig. Im Zweifelsfall ist ein DNA Test zum Nachweis
     der Vaterschaft zu erbringen.
h) Rüden dürfen ausnahmslos nur Hündinnen decken, die in einem Zuchtverein registriert sind und eine Ahnentafel besitzen. Es muss davon
     ausgegangen werden können, dass der Wurf in einem Vereinsregister eingetragen wird und die Welpen daher auch Ahnentafeln besitzen werden
.
i) Es dürfen nur Hunde verpaart werden, wenn auf Basis des DNA-Screenings davon ausgegangen werden kann, dass es bei der Verpaarung zu keinen
     erkrankten Welpen kommen wird. Besitzt ein Zwergspaniel kein DNA-Screening, so muss der Partner ein komplett freies DNA-Screening vorweisen.
     Sollte ein Partner jedoch Träger einer Erbkrankheit sein, so muss der Deckpartner nachweisen, dass er nicht Träger dieser Erbkrankheit ist.
j) Die Deckgebühr ist im Allgemeinen nach erfolgter Deckung zu bezahlen und soll vor dem geplanten Deckakt festgelegt werden. Ein eventuelles
     Nachdecken ist meist inkludiert, wenn die Hündin nicht aufgenommen hat.

§ 6) Ausländischer Deckrüde

a) Wird eine in Österreich stehende Hündin von einem ausländischen Rüden gedeckt, so muss der ausländische Rüde eine gültige Zuchtzulassung und
     alle im Heimatland vorgeschriebenen Untersuchungen besitzen.
b) Die Hündin benötigt ein DNA-Screening bzw. muss nachweisen können, keinerlei Träger einer Erbkrankheit zu sein (z. B. wenn beide Elterntiere frei
     von Erbkrankheiten sind).
c) Sollte die Hündin jedoch Träger einer Erbkrankheit sein, so muss der ausländische Rüde nachweisen, dass er nicht Träger dieser Krankheit ist.  

§ 7) Künstliche Besamung

a) Künstliche Besamung ist erlaubt. Sie ist dem Zuchtwart zu melden. 

§ 8) Importe

a) Untersuchungsergebnisse der jeweiligen Herkunftsländer werden übernommen, sofern sie den Zuchtvoraussetzungen des Papillon- und Phalène
     Klub Österreich gleichkommen.
b) Beim Import einer trächtigen Hündin müssen sowohl die Hündin als auch der Deckrüde in ein anerkanntes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sein
     und in ihrem Heimatland zur Zucht zugelassen sein. Diese Bescheinigungen beider Hunde sind gemeinsam mit dem Deckschein dem Zuchtwart
     vorzulegen.
c) Die Verpaarung muss nach den DNA-Richtlinen des PPKÖ erfolgt sein.
d) Vor einer weiteren Zuchtverwendung haben die importierten Hunde die vorgeschriebenen Zuchtuntersuchungen des PPKÖ zu erfüllen. 

 § 9) Wurf, Wurfanzahl, Wurfabstand

a) Als Wurf gilt jede erfolgte Geburt, aus der Welpen aufgezogen worden sind und die ins Hundezuchtbuch eingetragen wurden.
b) Mit einer Hündin dürfen höchstens fünf Würfe gezüchtet werden, so ferne es die Kondition und Konstitution einer Hündin zulassen.
c) Es ist pro Hündin nur ein Wurf pro Kalenderjahr zulässig.
d) Nach einem zweiten Kaiserschnitt scheidet die Hündin aus der Zucht aus.
e) In einer Zuchtstätte dürfen nicht mehr als 6 Würfe Papillon/Phalène pro Jahr geworfen werden. Damit eine gute Sozialisierung der Welpen erfolgen
     kann soll ausreichend Zeit für die Welpenaufzucht gegeben sein.

 § 10) Wurfmeldung

a) Der Zuchtwart und die Geschäftsstelle sind binnen 7 Tagen vom gefallenen Wurf (Wurfdatum, Anzahl und Geschlecht der geworfenen Welpen sowie
     Anzahl und Geschlecht der verstorbenen Welpen) mittels Wurfmeldungsformular schriftlich zu verständigen.
b) Ein Leerbleiben der Hündin sowie das spätere Versterben von Welpen ist innerhalb von 7 Tagen dem Zuchtwart und der Geschäftsstelle zu melden.
c) Jeder Züchter hat Aufzeichnung über seine Würfe und über die Entwicklung der Welpen zu führen.
 

§ 11) Wurfabnahme

a) Die Wurfabnahme erfolgt im Zuge der Erstimpfung im Alter von 8 Wochen beim Tierarzt mit dem dafür vorgesehenen ausführlichen
     Wurfabnahmeprotokoll.
b) Das vom Tierarzt unterfertigte Wurfabnahmeprotokoll ist Grundvoraussetzung für das Ausstellen der Ahnentafeln.
c) Das Wurfabnahmeprotokoll wird unmittelbar nach Ausfertigung in Kopie an den Zuchtwart und die Geschäftsstelle gesendet.
 

§ 12) Zwingername

a) Der Zwingername/Zuchtstättenname darf höchstens 35 Buchstaben haben und ist vor dem ersten geplanten Wurf beim PPKÖ zu beantragen. Das
     Formular dazu wird vom PPKÖ zur Verfügung gestellt.
 

§ 13) Namensgebung der Welpen

a) Welpen, die den Richtlinien der Zuchtordnung des PPKÖ entsprechen, erhalten eine Ahnentafel ausgestellt, die nach erfolgter Bezahlung der
     Eintragungsgebühr zugesandt wird.
b) Der gesamte Name des Rassehundes darf aus höchstens fünf Wörtern bestehen und maximal 50 Zeichen/Buchstaben haben.
c) Die Rufnamen aller Hunde eines Wurfes müssen den gleichen Anfangsbuchstaben haben. Der Züchter hat die Rufnamen der Würfe in jeweils
     alphabetischer Reihenfolge eintragen zu lassen.
d) Ein gleicher Rufname darf vom selben Züchter erst nach zehn Jahren wiederverwendet werden.
 

§ 14) Abgabe der Welpen:

a) Die Welpen dürfen frühestens mit 9 Wochen abgegeben werden.
b) Die Erstimpfung und die Wurfabnahme müssen bereits erfolgt sein.
c) Die Welpen dürfen nur gechipt, mehrfach entwurmt und mit EU-Impfpass an die Welpenkäufer übergeben werden.
 

§ 15) Zuchtstättenbesichtigung

Bei neuen Züchtern ist vor dem ersten Wurf eine Zuchtstättenbesichtigung durchzuführen bei der die Aufzuchtgegebenheiten überprüft werden. Sie wird durch den Zuchtwart oder ein von ihm benanntes Vereinsmitglied durchgeführt. Die Zuchtstättenbesichtigung bietet dem neuen Züchter Gelegenheit im direkten Austausch Fragen zu stellen. Der Zuchtwart steht mit Rat und Tat, Informationen aus der Praxis und fundiertem Fachwissen zur Rasse, dem Deckakt, der Geburt, der Welpenaufzucht und eventuellen Verbesserungsmöglichkeiten gerne hilfreich zur Seite.
 

§ 16) Zuchtuntersuchungen:

1] Patellaluxation:
a) Papillon und Phalène müssen vor der Zuchtverwendung, jedoch frühestens mit einem Jahr, die Patellauntersuchung (PL) nachweisen.
b) Hunde mit PL-Grad 1 dürfen zur Zucht verwendet werden, hier muss aber der Partner PL-Grad 0 aufweisen.
c) Zuchtverbot besteht bei Hunden mit PL-Grad 2, 3 und PL-Grad 4.
d) Bei Hündinnen ist die Patellauntersuchung nach dem zweiten Wurf zu wiederholen.
e) Bei Rüden ist die Patellauntersuchung mit 3 Jahren zu wiederholen.
f) Die PL Untersuchung darf nur von einem Tierarzt vorgenommen werden, der von der Veterinär Medizinischen Universität Wien zertifiziert wurde.
    Der untersuchende Tierarzt verwendet das dafür eigens vorgesehene Formular.

Folgende Tierärzte sind berechtigt, die Patellauntersuchung durchzuführen: www.vetmeduni.ac.at/de/kleintierchirurgie/dienstleistungen/informationen-fuer-besitzerinnen/patellauntersuchung/
 

2] Augenuntersuchung:

a) Jeder Zuchthund muss bei einem von der AKVO zugelassenen Augenarzt untersucht werden. Eine Liste aller zugelassenen Augenärzte ist unter
     www.augentierarzt.at unter Mitglieder zu finden.
b) Diese Untersuchung ist für Deckungen zwischen dem 2. und 8. Geburtstag erforderlich und ist für 2 Decksprünge oder, bei mehr Decksprüngen
     innerhalb von 2 Jahren, für maximal 2 Jahre gültig.
c) Deckrüden ab dem 8. Geburtstag, benötigen keine Untersuchung mehr. Sollte ein Rüde erstmals nach dem 8. Geburtstag zum Deckeinsatz kommen
     und bisher noch keine Augenuntersuchung gemacht haben, so hat er eine Augenuntersuchung zu erbringen.
d) Sind beide Deckpartner jünger als 24 Monate, muss zumindest von einem der beiden Deckpartner eine freie Augenuntersuchung vorliegen.
     Diese kann bis zum Alter von 2 Jahren auch vom Haustierarzt lt. Formular PPKÖ vorgenommen werden und hat dann nur bis zum Alter
     von 2 Jahren Gültigkeit
.
e) Die Ergebnisse sind auf dem von der AKVO vorgeschriebenen Befundformular vom Augenarzt auszufüllen.
f) Hunde, deren Untersuchungsergebnis einen positiven Befund für eine der nachstehend angeführten Diagnosen aufweist, dürfen nur mit Hunden
     gepaart werden, die einen negativen Befund haben:
    a] Membrana Pupillaris persistens – MPP
    b] Persistierende hyperpl. Tunica vasculosa lentis / primärer Glaskörper – PHTVL/PHPV 
    c] Entropium
    d] Ektropium 
    e] Trichiasis (ausgenommen Korunkeltrichiasis)
    f] Distichiasis
    g] Makroblepharon
    h] Ektopische Zilien  
     i] Korneadystrophie
    j] fehlende Punct. Lacrimalis sup    

 g) Es besteht Zuchtverbot für Hunde, die Befunde mit folgenden Diagnosen haben:
    a] Blindheit 
    b] Katarakt – kongenital
    c] Retinadysplasie – RD
    d] Hypoplasie / Mikropapille
    e] Collie Eye Anomalie – CEA
     f] Dyspl. L. pectinatum Abnormalität
    g] Linsenluxation (primär)
    h] Retinadegeneration – PRA 

3) DNA-Screening

a] Bei jeder Verpaarung muss vorher ausgeschlossen werden, dass nicht zwei Träger der gleichen Krankheit miteinander verpaart werden, da dies zu
    kranken Welpen führen kann. Träger sind gesunde Hunde, die aber in ihrer DNA die Gene für eine Erkrankung weitergeben können. Treffen zwei
    dieser Gene zusammen, so können die Welpen später an dieser Krankheit erkranken.
b] Daher hat sich der Papillon und Phalène Klub Österreich als erster Zuchtverband bei dieser Rasse in Österreich, dazu entschieden, dieses
    kostenintensive aber doch sehr aussagekräftige DNA-Screening zwingend einzuführen.
c] Ist ein Deckpartner per DNA-Screening nachweislich frei von allen getesteten Erbkrankheiten (also kein Träger oder erkrankt) so benötigt der
    Deckpartner nur noch ein Screening auf Faktor VII Defizienz und von Willebrand Typ I.
d] Sind die Eltern des Deckpartners beide frei von Erbkrankheiten (per DNA-Screening getestet), also keinerlei Träger, so wird dies für den daraus
    entstandenen Welpen übernommen.
e] Ist ein Deckpartner Träger einer Erbkrankheit, so hat der Deckpartner jedenfalls nachzuweisen, kein Träger dieser Erbkrankheit zu sein. Hunde die
    Träger der Bluterkrankheit von Willebrand Typ I sind, werden ab 01.01.2023 nicht mehr zur Zucht zugelassen. Deckhunde mit gültigen
    Zuchtzulassungen sind von dieser Regelung nicht betroffen.
f] Das DNA-Screening ist bei der Firma FERAGEN zu erstellen, da diese für den PPKÖ ein eigenes DNA-Screening speziell für die Rasse Papillon/Phalène
    mit allen relevanten Erbkrankheiten ausgearbeitet hat. Gleichwertige DNA-Screenings anderer Labore werden aber ebenfalls anerkannt.

 FERAGEN
Strubergasse 26
A – 5020 Salzburg
mail:
office@feragen.at
Telefonisch erreichen Sie das Labor unter:
Tel.: +43 (0) 662 / 43 93 83

 § 17) Verstöße gegen die Zuchtordnung

a) Bei geringfügigen Verstößen (= Verstöße, die nicht die gesundheitlichen Qualitätsstandards des PPKÖ gefährden, z.B. Abgabe des Welpen ab dem
    Alter von 8 Wochen jedoch vor dem Alter von 9 Wochen) gegen die Zuchtordnung des Papillon und Phalène Klub Österreich, kommt es zu einer
    Abmahnung und/oder es wird eine Gebühr wegen des Verstoßes in Höhe der doppelten Eintragungsgebühr eingehoben (die Eintragungsgebühr für
    die Ausstellung der Ahnentafel ist zusätzlich zu bezahlen).
b) Für schwerwiegende oder wiederholte Verstöße (= Nichteinhaltung der gesundheitlichen Qualitätsstandards des PPKÖ) wird eine Gebühr wegen des
    Verstoßes in Höhe der dreifachen Eintragungsgebühr eingehoben (die Eintragungsgebühr für die Ausstellung der Ahnentafel ist zusätzlich zu
    bezahlen).
c) Über Höhe und Art des Vergehens wird mittels Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit entschieden.
d) Wird gegen die Zuchtordnung wissentlich und trotz Abmahnungen und Geldstrafen verstoßen, so kann das Mitglied durch Vorstandsbeschluss aus
    dem Verein ausgeschlossen werden.
e) Der Verstoß wird in die Ahnentafel des betroffenen Welpen eingetragen, wenn sich der Verstoß als gesundheitsrelevant für den Welpen erweist.
    Über die Eintragung aller anderen Verstöße in die Ahnentafel entscheidet der Zuchtwart.
f) Bei nicht zulässigen Verpaarungen werden keine Ahnentafeln ausgestellt.
g) Alle anderen Verstöße werden als Disziplinarangelegenheit gemäß den Statuten des PPKÖ behandelt.

 
Diese Zuchtordnung kann bei Bedarf vom Vorstand ergänzt und/oder geändert werden. Jede Änderung wird den Züchtern schriftlich übermittelt und tritt 3 Monate später in Kraft.

 

Gültigkeit: Diese Zuchtordnung gilt ab 1.1.2023.

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Zuchtordnung gültig bis 31.12.2022
Zuchtordnung per 01.01.21.pdf
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